S a t z u n g HMV
Bildungswerk
mit den Änderungen der Mitgliederversammlung vom 25.10.03
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den
Namen “Helmut-Michael-Vogel-Bildungswerk – Verein zur Förderung der
Friedensarbeit der DFG-VK Bayern”. Er hat seinen Sitz in München und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Nach Eintragung in das
Vereinsregister führt er den Zusatz “e.V.”
§ 2 Zweck
Der Verein ist das
Bildungswerk der Deutschen Friedensgesellschaft – Vereinigte
KriegsdienstgegnerInnen in Bayern.
Der Verein betreibt
Jugend- und Erwachsenenbildung auf dem Gebiet der Erziehung zum Frieden und zur
Völkerverständigung. Er wirkt im Sinne der Verfassung der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), in der es
heißt: “Da Kriege im Geist der Menschen
entstehen, müssen auch Bollwerke zur
Verteidigung des Friedens im Geist der Menschen errichtet werden.” Durch seine
Bildungsarbeit fördert der Verein daher die Ideen des Friedens, des Gewaltverzichts und der Völkerverständigung.
Der Verein
unterstützt die Entwicklung friedenspädagogischer Unterrichts- und
Bildungsmaterialien und Medien.
(3) Zur Erfüllung
dieser Aufgaben führt der Verein Veranstaltungen und Maßnahmen im Bereich der
Jugend- und Weiterbildung durch und unterstützt im Rahmen seiner
satzungsgemäßen Aufgaben die Verfolgung der ideellen Ziele der DFG- VK
(Völkerverständigung, Gewaltverzicht, Abbau von Feindbildern, Politische Friedenssicherung, Abbau von Kriegsursachen
usw.)
(4) Der Verein ist
parteipolitisch, konfessionell und wirtschaftlich unabhängig. Er strebt jedoch
die Zusammenarbeit mit Einrichtungen ähnlicher Zielsetzung, insbesondere im
Bereich der Jugend- und Erwachsenenbildung, mit den Schulen und Hochschulen,
den Organisationen der Friedensbewegung und den Gewerkschaften im Bereich der
Erziehung zum Frieden, Förderung des Friedensgedankens und Verbreitung der
Erkenntnisse der Friedensforschung.
(5) Das Bildungswerk organisiert Vortrags- und
Informationsreisen in Deutschland und im Ausland zum Zwecke der Bildung und
Völkerverständigung.
(6) Das HMV- Bildungswerk fördert durch seine Bildungsarbeit
die Idee des Friedens, des Gewaltverzichts und der Völkerverständigung im In-
und Ausland. Der Verein fördert Körperschaften der Bildungs- und
Entwicklungsarbeit im Ausland, die der Idee der Völkerverständigung und des Weltfriedens
dienen, durch das Sammeln und Weiterleiten von Mitteln.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des
Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins
können alle natürlichen Personen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins
zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft
muß beim Vorstand beantragt werden. Die Aufnahme erfolgt, soweit nicht
innerhalb von vier Wochen nach Eingang dem Aufnahmeantrag durch den Vorstand
widersprochen wird.
Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist gegenüber dem
Vorstand schriftlich zu erklären und ist nur mit einer Frist von drei Monaten
zu Jahresende möglich.
§ 5 Organe
Organe des Vereins
sind:
die
Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 6 Die
Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des
Vereins sind durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens einmal jährlich unter Einhaltung der Frist von mindestens vierzehn
Tagen zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Sie muß einberufen werden,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beim Vorstand
beantragt.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
Die haupt- und
nebenamtlichen Mitarbeiter des Vereins und seiner Einrichtungen können an den
Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Sie wählt den
Vorstand
Sie beschließt die
Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit des Vereins und seiner Einrichtungen
Sie nimmt den
Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen
Sie erteilt dem
Vorstand Entlastung
Sie beschließt über
abgewiesene Aufnahmeanträge und über Widersprüche gegen Vereinsausschlüsse
Sie beschließt über
die Änderung des Satzung und Auslösung des Vereins
Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem/den
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vereins zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht
aus drei bis sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederver-sammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt werden:
Vorsitzende/r
Stellvertreter/in
Geschäftsführer/in
Kassier/erin
bis zu zwei
Beisitzer/innen
Die/Der
Vorsitzende/n in Gemeinschaft mit der/dem Stellvertreter/in und der/ dem
Geschäftsführer/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die in Abs. (2)
genannten Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
Vereinbarungen oder Verträge, die den Verein mit mehr als 2000 € belasten,
bedürfen der Zustimmung von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern nach § 7 Abs. (2)
Der Vorstand ist von
der/dem/den Vorsitzenden bei Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen
einzuladen.
Der Vorstand ist bei
Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefaßt.
Der Vorstand regelt
seine Geschäftsordnung selbst.
Der Vorstand hat
folgende Aufgaben:
Er beschließt über
die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.
Er stellt den
Wirtschaftsplan auf
Er bereitet die
Mitgliederversammlungen vor.
Er schließt die
Arbeits- und Werkverträge der hauptamtlichen bzw. hauptberuflichen
MitarbeiterInnen des Vereins ab.
Er überwacht die
laufenden Geschäfte und führt die Aufgaben des Vereins entsprechend den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung durch.
Der Vorstand ist
berechtigt, bei Bedarf die/den Geschäftsführer/in hauptamtlich zu bestellen.
§ 8 Beiträge
Der Verein ist
berechtigt, von den Mitgliedern Beiträge zu erheben.
Die Höhe der
Beiträge wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt, über die die
Mitgliederversammlung zu beschließen hat.
§ 9 Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des
Vereins kann nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder mit
Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des
Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
der Bertha- von- Suttner Stiftung zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.